Praxisinventarversicherung
Eine Praxisinventarversicherung hat eigentlich jede Arztpraxis. Aber ist es damit getan? Gibt es eventuelle Klauseln und Fallstricke, die im Kleingedruckten der Versicherungsbedingungen verborgen sind?
Eine Praxisinventarversicherung leistet, wenn ein Schaden durch die versicherten Gefahren Einbruchdiebstahl, Feuer, Sturm sowie Leitungswasser eingetreten ist. Darüber hinaus können Glasbruch- sowie die Elementarschadenversicherung abgeschlossen werden. Die Versicherungssumme soll den Wert der Praxiseinrichtung zu Neupreisen widerspiegeln.
Doch hier fangen die ersten Probleme schon an: Wer überprüft regelmäßig, ob der Versicherungswert der Praxiseinrichtung mit der Versicherungssumme noch übereinstimmt? Ist bei eventuellen Neuanschaffungen die Versicherungssumme angepasst worden? In der Realität kommt es leider häufig vor, dass die Werte teilweise erheblich voneinander differieren. Dann droht im Schadensfall eine Unterversicherung mit erheblichen finanziellen Folgen.
Hierzu ein Beispiel:
Angenommen der Praxiswert beträgt 300.000,- €, die Versicherungssumme beläuft sich lediglich auf 200.000,- €. Bei einem eingetretenen Schaden von 100.000,- € werden auch lediglich 2/3 des Schadens ersetzt, das heißt 66.000,- €. Mehr als 33.000,- € müsste der Zahnarzt/die Zahnärztin in diesem Beispiel aufgrund der Unterversicherung selbst bezahlen.
Ein weiteres Problem liegt im Bereich der Zeitwertentschädigung der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung.
In den Bedingungen heißt es: Versicherungswert der Betriebseinrichtung ist der Neuwert - Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand wiederzubeschaffen.
Ersetzt wird allerdings nur der Zeitwert, falls der weniger als 40% des Neuwertes beträgt. Dieses tritt insbesondere bei Praxen auf, wo die Betriebseinrichtung älter als 10 Jahre ist. Bei Computern etc. kann dieses Problem natürlich schon wesentlich früher eintreten. Verstärkt wird diese Thematik noch dadurch, dass es keinen wirklichen Markt gibt, um die Betriebseinrichtung nach dem Zeitwert tatsächlich bewerten zu lassen. Üblicherweise werden die Werte durch einen Sachverständigen bestimmt. Dabei hat sich gezeigt, dass der Zeitwert sehr schnell erreicht ist und insofern erhebliche Deckungslücken für den Zahnarzt/die Zahnärztin bestehen.
Wir haben ein Konzept entwickelt, welches Sie vor solchen Überraschungen schützt. Es beinhaltet :
- Den Unterversicherungsverzicht im Schadensfall
- Den Verzicht auf die Zeitwertklausel, d. h. es ist immer der Neuwert versichert
Auch hier gibt es für unsere Kunden Sonderkonditionen, d. h. die Prämie ist auf einem sehr günstigen Niveau.