BU-Leistungen der Versorgungswerke

Die Versorgungswerke haben in ihren Satzungen keine Berufsunfähigkeitsrente im Sinne eines deutschen Versicherers vorgesehen. Vielmehr handelt es sich um eine berufsbezogene Erwerbsunfähigkeitsrente. Worin liegt der Unterschied?

Die Leistungen der Versorgungswerke sind an strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese sind:

  • Abstrakte Verweisung: Wenn z. B. eine Tätigkeit als Gutachter oder Dozent noch möglich ist, besteht kein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine solche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, sondern ob die theoretische Möglichkeit der Ausübung besteht. Auch spielen mögliche Einkommensverluste eine Rolle.
  • Die Approbation muss zurückgegeben werden
  • Die Praxis muss verkauft oder geschlossen werden
  • Eine Weiterführung durch einen Vertreter ist nicht erlaubt
  • Während des Leistungsbezugs darf keinerlei berufspezifische Tätigkeit mehr ausgeübt werden (auch nicht auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung)

Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, wie die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungswerke die Berufsunfähigkeit definiert:

„… Ärzte können ihr spezifisches Fachwissen auch für wissenschaftliche und forschende Zwecke sowie in der Verwaltung einbringen. Demnach kann auch eine rein gutachterliche Tätigkeit als ärztliche Tätigkeit angesehen werden. …Zum Beispiel muss ein Chirurg, der nach einem Autounfall massive Rückenbeschwerden hat und daher nicht mehr operieren kann, nicht zwingend berufsunfähig sein, weil er anderweitig ärztlich tätig sein kann. Auch wenn ein Versorgungsamt im Sinne des Schwerbehindertengesetzes eine Behinderung festgestellt hat, ist die Person damit nicht automatisch auch berufsunfähig…

Insofern wird eins deutlich: Eine private Absicherung ist unerlässlich!